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   BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96   

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https://dejure.org/2000,6787
BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96 (https://dejure.org/2000,6787)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2000 - IX R 11/96 (https://dejure.org/2000,6787)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - IX R 11/96 (https://dejure.org/2000,6787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Nachzahlungszinsen - Änderungsbescheid - Steuernachforderung - Zinsberechnung - Aufhebung der Vorentscheidung - Abweisung der Klage

  • Judicialis

    AO 1977 § 233a Abs. 1; ; AO 1977 § 233a Abs. 3; ; AO 1977 § 233a Abs. 1 Satz 1 i.d.F. StRG 1990; ; AO 1977 § 233a Abs. 5 Satz 2 i.d.F. StRG 1990; ; AO 1977 § 238 Abs. 2; ; AO 1977 § 163

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Verzinsung von Steuerzahlungen bei freiwilligen Vorauszahlungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 233 a
    Änderungsbescheid; Aufrechnung; Zinsberechnung

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2000, 1177
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.08.1998 - III R 243/94

    Nachzahlungszinsen nach § 233 a AO; ESt-Vorauszahlungen

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96
    Eine Steuernachforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können (BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).

    Führt die Steuerfestsetzung jedoch zu einer noch so geringen Steuernachforderung, dann richtet sich die Berechnung der Höhe der Nachzahlungszinsen nicht nach der Höhe der noch offenen Steuerschuld, sondern --bei Änderung der Steuerfestsetzung-- gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zwingend nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer (s. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 288, und in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II. 5.).

    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der Anwendungserlass zur Abgabenordnung i.d.F. vom 15. Juli 1998 (BStBl I 1998, 630) ausdrücklich vorsieht, dass Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerzahlungsforderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat (Zu § 233a AO 1977 Nr. 70; vgl. BFH in BFH/NV 1999, 288; s. auch Zweiter Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1997, BTDrucks 13/5952, S. 56).

  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96
    Eine Steuernachforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können (BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).

    Führt die Steuerfestsetzung jedoch zu einer noch so geringen Steuernachforderung, dann richtet sich die Berechnung der Höhe der Nachzahlungszinsen nicht nach der Höhe der noch offenen Steuerschuld, sondern --bei Änderung der Steuerfestsetzung-- gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zwingend nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und die anzurechnende Körperschaftsteuer (s. BFH-Urteile in BFH/NV 1999, 288, und in BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490, unter II. 5.).

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96
    Eine Steuernachforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können (BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
  • BFH, 13.11.1996 - XI R 56/96

    Festsetzung von Nachzahlungszinsen - Tilgung der Steuerschuld

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 11/96
    Eine Steuernachforderung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können (BFH-Urteile vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405; vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259).
  • FG Niedersachsen, 05.02.2013 - 13 K 69/12

    Erlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1996 aus sachlichen

    Die Klägerin hätte ihre Zinszahlungspflicht - worauf das beklagte Finanzamt in der Einspruchsbegründung zutreffend verweist - dadurch vermeiden können, dass sie in Höhe der erwarteten Nachzahlung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht hätte (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.1997 - I R 7/96, BStBl II 1997, 446; BFH, Urteil vom 26.01.2000 - IX R 11/96, BFH/NV 2000, 1177).
  • BFH, 31.05.2001 - IV B 141/00

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

    Die geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 11/96 (BFH/NV 2000, 1177) ist nicht in zulässiger Weise dargetan.
  • FG Niedersachsen, 24.04.2002 - 2 K 651/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei freiwilliger

    Denn soweit ein Steuerpflichtiger auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Forderung bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung freiwillige Leistungen erbracht und das Finanzamt diese Leistungen angenommen und behalten hat, sind Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000, IX R 11/96, BFH/NV 2000, 1177).
  • FG München, 20.07.2006 - 5 K 1287/05

    Teilerlass von Nachzahlungszinsen wegen überlanger Prüfungsdauer

    Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen - bzw. für 1997 die Festsetzung höherer Erstattungszinsen - hätten die Kläger nur durch eine bereits vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbrachte freiwillige Zahlung vermeiden können (BFH-Urteil vom 26.01.2000 IX R 11/96, BFH/NV 2000, 1177 ).
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